Was ist Zivilrecht: Vom Anzeigenerstatter Schadenersatz fordern
AG Brandenburg: laut Zivilrecht kann die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als unerlaubte Handlung angesehen werden
AG Brandenburg: laut Zivilrecht kann die Einleitung eines strafrechtliches Ermittlungsverfahren eine schadensersatzauslösende unerlaubte Handlung sein.
Der Fall „Gina-Lisa Lohfink“ — Medienveranstaltung und Ausgangspunkt aberwitziger Gesetzesänderungen im Zivilrecht – hat in diesem Sommer die einschlägige Presse zeitweise dominiert. Verhandelt wurde die Frage, ob Frau Lohfink zwei Männer der sexuellen Vergewaltigung falsch beschuldigt hatte. Das Ergebnis dieses Spektakels war ein Urteil, das Lohfink laut Zivilrecht schuldig sprach.
Doch schon im Vorfeld wurde hitzig darüber diskutiert, ob es rechtens sei, dieser anscheinend psychisch gescholtenen Frau den Prozess zu machen und welche Wirkung der mögliche Schuldspruch auf künftige Vergewaltigungsopfer haben könnte.
Diese Diskussion ist berechtigt und wird gerade im Verfassungsrecht nicht erst seit Monaten hitzig geführt.
Was ist Zivilrecht? Der Grundsatz: es gibt keine generelle Regressmöglichkeit für Freigesprochene.
Das verfassungsrechtliche Rechtstaatsprinzip laut Zivilrecht gebietet es, dass derjenige, der sich eines staatlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche oder berechtigten Interessen bedient, sich keine Sorgen über mögliche Nachteile des Gegners machen muss, auch wenn aufgrund behördlicher Prüfung sich später herausstellt, dass die Behauptungen unrichtig waren (BVerfG, NJW 2008, S.570f.; BVerfG, NJW 1991, S.1285f.). Dieser Grundsatz bedeutet auch, dass das In-Gang-Setzen eines prozessualen Verfahrens grundsätzlich nicht rechtswidrig ist, da jedermann das Recht dazu hat (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az.: VI ZR 79/11).
Weiter lässt sich sagen, dass dies auch dann gilt, wenn dem Beschuldigten Nachteile (z.B. Rechtsanwaltskosten etc.) entstehen (BGH, Urteil vom 13.03.1979, Az.: VI ZR 117/77).
Begründen lässt sich die generelle Ablehnung einer Regressmöglichkeit damit, dass die Strafanzeigen der Bürger im allgemeinen Interesse liegen und als Erhaltung des Rechtsfriedens ausdrücklich gewollt sind (OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 21 UF 787/12).
Strafanzeige als unerlaubte Handlung. Was ist Zivilrecht?
Grundsätzlich gilt also, dass selbst Freigesprochene keine Möglichkeit haben, denjenigen in Regress zu nehmen, der das jeweilige Verfahren angestoßen hat. Eine sicherlich kluge Entscheidung, die einerseits für eine gewisse Bereitschaft der Anzeigenden sorgen kann und andererseits vor Rache schützt. Jedoch gilt dieser Grundsatz nur, sofern im guten Glauben eine Strafanzeige erstattet wird. Wird aus Willkür, Leichtfertigkeit oder anderen unlauteren Gründen ein Strafverfahren „angezettelt“ oder instrumentalisiert, gilt etwas anderes.
Neben der strafprozessualen Kostenregelung des § 469 Absatz. 1 StPO, kann sich der Angezeigte dann mittels einer Schadenersatzklage erwehren.
So entschied das AG Brandenburg, dass die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine unerlaubte Handlung sein kann und damit zu Schadensersatz und -im Einzelfall- zu Schmerzensgeld führen kann (AG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2016, Az.: 34 C 40/15). In dem Urteil zugrunde liegenden Fall konnte die Klägerin in einem Strafprozess beweisen, dass sie der versuchten gefährlichen Körperverletzung und der Nötigung im Straßenverkehr unschuldig war. Über die Motive der falschen Verdächtigung lässt sich dem Urteil zwar nichts entnehmen, jedenfalls konnte festgestellt werden, dass diese wissentlich und in böser Absicht geschehen waren. Das AG Brandenburg sprach der Klägerin daraufhin den Ersatz von Rechtsanwaltskosten zu – und wich damit zustimmungswürdig vom Grundsatz der fehlenden Regressmöglichkeit ab.
Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, in Zusammenarbeit mit cand. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)
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