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Kosten für Übersetzung: Erstattungsfähigkeit gegeben?

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Wenn eine Partei Urkunden übersetzen lassen muss, entstehen Kosten.

Gerichtssprache ist deutsch, deshalb müssen fremdsprachige Urkunden übersetzt werden.

 

OLG Koblenz: Übersetzungskosten einer fremdsprachlichen Urkunde sind erstattungsfähig.

Fremdsprachliche Gutachten können auch ohne gerichtliche Anordnung geltend gemacht werden.

In zivilgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz: Die unterliegende Partei hat den finanziellen Part des Rechtsstreits zu tragen. Insbesondere sind sie dem Gegner zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das OLG Koblenz entschied in einer jüngeren Entscheidung, dass darunter auch die Übersetzung eines fremdsprachlichen Gutachtens zu fassen sei (OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2017, Az.: 14 W 22/17).

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Sie interessieren sich für dieses Thema oder möchten sich einen kompetenten rechtlichen Rat einholen, dann kontaktieren Sie gerne Ihren Anwalt Aichach.
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Ein Begründungsansatz:

Das deutsche Zivilprozessrecht lebt von seinen unterschiedlichen Grundsätzen. Diese Erkenntnis hilft gelegentlich dabei den Gang eines zivilgerichtlichen Verfahrens zu verstehen.

Einer der grundlegenden Säulen ist die Regelung, dass die unterliegende Partei des Rechtsstreits den finanziellen Part des Prozesses zu übernehmen hat (§ 91 ZPO). Voraussetzung der Zurechnung ist, dass die Geldsumme notwendig war, um eine entsprechende Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Dazu gehören unter anderem Reisekosten der anderen Prozesspartei, Rechtsanwaltskosten und der Dienstausfall der Zeugen. Unter diese Kostenpflicht fallen grundsätzlich auch die Übersetzungskosten einer fremdsprachlichen Urkunde.

Die Übersetzung lässt sich zudem mit § 184 GVG begründen, wonach die Gerichtssprache deutsch ist und alle erforderlichen Schriftstücke demnach in deutscher Sprache vorzulegen sind.
Hierfür bedarf es keiner gerichtlichen Anordnung (§ 142 Abs. 3 ZPO), da sich die Notwendigkeit bereits aus der Kostenerstattungspflicht des § 91 ZPO ergibt, soweit keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der „internen“ Übersetzung bestehen.

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Wenn eine Partei Urkunden übersetzen lassen muss entstehen Übersetzungskosten. Informieren Sie sich gerne bei Ihrem Anwalt Aichach.
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Erstellt von: Rechtsanwalt Marc Sturm, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner – Ihre Anwaltskanzlei Aichach, Avvocato Francesca Perri, LL.M, in Zusammenarbeit mit cand. iur. Kevin Joder (Uni Konstanz)

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