Mögliche Insolvenz der DEB – was jetzt zu tun ist
Wie wir bereits berichtet haben, hat die DEB Deutsche Energie Beratung GmbH, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer Ove Nils Burmeister, beim Amtsgericht Hamburg, Az: 67a IN 257/20 Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Wirkung zum 02.02.2021 zwischenzeitlich eröffnet.
Auch wenn sich Herr Burmeister in einem im Dezember 2020 veröffentlichten Brief optimistisch gezeigt hat, die DEB könne „wieder flott“ gemacht werden, bleibt abzuwarten, ob eine Insolvenz in Eigenverwaltung tatsächlich erfolgreich abgeschlossen und eine Insolvenz der Gesellschaft so verhindert werden kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt müssen Investoren fast schon sicher mit Verlusten rechnen.
Was die Anleger der DEB Deutsche Energie Beratung GmbH jetzt wissen müssen:
Grundsätzlich gilt: Gem. § 13 Abs. 2 GmbHG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur die Gesellschaft mit deren Gesellschaftsvermögen. Im Falle einer Insolvenz ist damit auch die Haftung auf das noch vorhandene Vermögen der DEB Deutschen Energie Beratung GmbH begrenzt, ein Durchgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist nicht möglich.
Allerdings gibt es Durchbrechungen dieses Prinzips – die sog. Durchgriffshaftung sowie die Geschäftsführerhaftung. Während die Durchgriffshaftung die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft durchbricht, sodass die Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen haften, nimmt die Geschäftsführerhaftung den Geschäftsführer in den Fokus.
Demnach haftet dieser nämlich im Wege des Schadensersatzes mit seinem gesamten privaten Vermögen, sofern er eine ihn treffende Pflicht verletzt hat. Eine Haftung kann dabei gegenüber der Gesellschaft (sog. Innenhaftung) oder gegenüber Dritten, vorliegend also den Anlegern, (sog. Außenhaftung) bestehen.
Die Pflichten, die einen Geschäftsführer im Falle einer drohenden Insolvenz zu beachten hat, sind dabei vielfältig. Neben den gesellschaftsrechtlichen Pflichten (z.B. gem. § 43 Abs. 1 GmbHG) fallen allgemein, insbesondere Straftaten wie etwa Betrug, Untreue, Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Begünstigung von Gläubigern hierunter.
Gibt es einen pauschalen Lösungsvorschlag für alle geschädigten Anleger?
Eine pauschale Antwort hierauf gibt es leider nicht. Denn jeder Fall ist anders. Das hat schon damit zu tun, dass die „Kaufverträge“ und die „Treuhand- und Verwaltungsverträge“ teils in unterschiedlichen Versionen abgeschlossen worden sind und sich jede einzelne Anlage auch in einem anderen Stadium (z. B.: vor Netzanschluss, nach Netzanschluss) befindet.
Zunächst prüfen wir, ob auch in Ihrem Fall eine Haftung des aktuellen oder früheren Geschäftsführers, Herrn Jürgen Kilimann, in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang helfen wir Ihnen auch dabei, gegebenenfalls strafrechtliche Schritte einzuleiten, um von der Staatsanwaltschaft prüfen zu lassen, ob sich die Verantwortlichen möglicherweise durch ihr Verhalten strafbar gemacht haben.
Sollte eine Geschäftsführerhaftung in Ihrem Falle nicht in Betracht kommen, stellen wir dann auch für Sie die Anmeldung zur Insolvenztabelle.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Erstellt: von Rechtsanwalt Marc Sturm und Rechtsanwalt Christian Geßler, Anwaltskanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner aus Aichach
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