Bei gesperrten oder blockierten Facebook-Accounts kommt es auf das Klagebegehren an
Im vom Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.06.2020, Az.: 2/03 O 238/20) entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Anspruchsteller die Unterlassung der Löschung bzw. Sperrung seines Accounts durch ein in Irland ansässiges soziales Netzwerk im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen wollte. Der in Berlin lebende Anspruchsteller reichte seine einstweilige Verfügung beim Landgericht Frankfurt ein – mutmaßlich, weil dessen Rechtsanwalt dort seinen Kanzleisitz hatte. Rechtlich begründet wurde dies mit Bezug auf § 32 ZPO bzw. Art. 7 Nr. 1 u. 2 EuGVVO. Demnach ist dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirks sich eine unerlaubte Handlung – hier das Löschen oder Blockieren Accounts – auswirkt. Da der Facebook-Account und dessen Inhalte auch in Frankfurt am Main nicht mehr abrufbar wären, käme dieser fliegende Gerichtsstand grundsätzlich in Betracht.
Das Landgericht Frankfurt erklärt sich indes für unzuständig
Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Denn aufgrund des Bezugs zum europäischen Ausland (Facebook hat seinen Sitz in Irland) findet die nur nationale deutsche Zivilprozessordnung keine Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit ist nach der EuGVVO-Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung zu bestimmen. Die EuGVVO, auch bekannt als „Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ oder kurz Brüssel-I-Verordnung, regelt, welches Gericht zuständig ist, wenn die Prozessparteien in zwei unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind.
Anspruch auf Unterlassung der Löschung bzw. Blockierung des Facebook Accounts
Der Antragsteller macht hier einen neben vertraglichen Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre wegen eines seiner Posts geltend. Die Erfüllung dieses Anspruchs kann der Antragsteller jedoch nicht im Gerichtsbezirk des LG Frankfurt verlangen, sondern nur an seinem Wohnsitz. Das Landgericht Frankfurt differenziert zwischen Handlungsort und Erfolgsort der von Facebook vorgenommenen Löschung bzw. Sperre.
Auch ein deliktischer Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergebe sich nicht im Gerichtsbezirk Frankfurt. Handlungsort wäre in Irland. Erfolgsort der Löschung und Blockierung des Facebook Accounts wäre in Berlin, am Sitz des Nutzers, weil sich dort die Löschung und Sperre auswirken.
LG Frankfurt am Main entscheidet, dass die Abrufbarkeit nicht über den Gerichtsstand entscheidet
Auf die Abrufbarkeit der Beiträge, die die Antragsgegnerin als Anlass der Löschung genommen haben soll, kommt es hingegen nach dem Beschluss des LG Frankfurt am Main nicht an. Denn anders als in üblichen äußerungsrechtlichen Konstellationen werde vom Antragsteller nicht die Unterlassung der Verbreitung der Äußerung begehrt, sondern eben nur Unterlassung der Löschung bzw. Sperre.
Diese wirke sich allein beim Nutzer aus. Dass seine Beiträge an anderen Orten nicht mehr verfügbar sind, sei lediglich eine mittelbare Folge der Löschung eines Facebook Accounts. Ein Bezug zum Gerichtsbezirk Frankfurt ergebe sich hieraus jedenfalls nicht.
Für die Praxis bedeutet dies:
Im einstweiligen Rechtsschutz ist es besonders wichtig, nicht bereits bei örtlicher Zuständigkeit des Gerichtes wertvolle Zeit zu verlieren und so Ihren Account zu schützen. Gerade in den Fallkonstellationen, in denen es um eine große Breitenwirkung in sozialen Medien und um Aktualität geht, muss mit dem Mandanten das Für und Wider sämtlicher denkbaren und rechtlich möglichen Gerichtsstände besprochen werden.
Ein Zwischenstreit über die örtliche Zuständigkeit ist wenig sachdienlich und lenkt in aller Regel auch von der Sache ab: nämlich der Verletzungshandlung des Gegners, deren Unterlassung begehrt wird. Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne. Gewerbliches Fahrzeug-LeasingVerfahren gegen DEB Deutsche Energie Beratung GmbH
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Erstellt von Rechtsanwalt Rechtanwalt Marc Sturm und Rechtsanwalt Christian Geßler, Anwaltskanzlei Sturm • Dr. Körner & Partner, Aichach.